2. Praktische Durchführung der Krankenhauseinschau
Bei routinemäßigen Kontrollen erscheint es zweckmäßig, die Krankenhauseinschau vorweg anzukündigen. Dabei sollte bekannt gegeben werden, welche Personen seitens des Krankenhauses und des Rechtsträgers anwesend sein müssen und welche Unterlagen für die Einschau bereitzuhalten sind. Diese Ankündigung sollte in einem angemessenen Zeitraum vor dem Termin der Einschau ergehen, damit es der Krankenhausleitung möglich ist, die notwendigen Unterlagen ordnungsgemäß und vollständig vorzubereiten, um eine zügige Amtshandlung zu ermöglichen.
Im Anlassfall hat die Einschau unverzüglich zu erfolgen. Ist anzunehmen, dass ansonsten der Zweck der Überprüfungstätigkeit beeinträchtigt würde, hat die Kontrolle unangemeldet zu erfolgen.
Zu Beginn der Einschau treffen sich die Kommissionsmitglieder und die Bereichsverantwortlichen des Krankenhauses zu einem Eingangsgespräch, in dem grundsätzliche Dinge wie z.B. die angeforderten schriftlichen Unterlagen kontrolliert werden und die weitere Vorgangsweise der Einschau besprochen werden kann.
Danach werden - vornehmlich in Kleingruppen - verschiedene Bereiche des Krankenhauses (Bettenstation, Ambulanzen, Labor, Zentralsterilisation, OP,...) von den jeweils zuständigen Sachverständigen stichprobenartig visitiert und Notizen (entweder anhand einer Checkliste oder in Ermangelung eines solchen Hilfsmittels frei) über die gemachten Wahrnehmungen schriftlich festgehalten.
Über den Gang und das Ergebnis der Einschau sollte ein Protokoll verfasst werden, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Einschau festgehalten werden. Sofern dies auf Grund des Ergebnisses der Einschau erforderlich ist, sollen von den Sachverständigen Vorschläge zur Behebung von festgestellten Mängeln oder Problemen erstattet und dafür eine angemessene Frist vorgeschlagen werden. Auch diese Umstände sind in das Protokoll aufzunehmen
Das Protokoll ist von den Behördenvertretern, Sachverständigen und Vertretern der Krankenanstalt zu unterfertigen.
Hinsichtlich der oben angeführten Verbesserungsvorschläge sollte eine Erklärung des Vertreters des Rechtsträgers der Krankenanstalt in die Niederschrift aufgenommen werden, ob und wie den Verbesserungsvorschlägen fristgerecht nachgekommen werden kann.
In einem solchen Fall sollte die Durchführung nach Fristablauf entweder durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen durch den Rechtsträger oder vor Ort überprüft werden.
Sollten Missstände zu Tage getreten sein, ist - sofern es sich um eine Einschau im Rahmen der sanitäten Aufsicht handelt - von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann umgehend zu berichten, damit dieser die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte im Sinne des § 61 KAG veranlassen kann. Bei behördlichen Einschauen im Rahmen der Vollzugsverantwortung der Länder werden die zuständigen Stellen im Landesbereich von Missständen zu informieren sein, damit diese die entsprechenden Schritte setzen können.
Eine Kopie der Niederschrift ist über dies dem Träger der Krankenanstalt, der kollegialen Führung und den beteiligten Sachverständigen zu übermitteln.
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII, Stand 06.07.00