AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
für das grafische Gewerbe der DGS – Druck- u. Grapphikservice GmbH
Stand: Mai 2018

I.    GELTUNGSBEREICH

(1)    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)    Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3)    Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

II.    PREISANGEBOTE

(1)    Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.
(2)    Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3)    Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z. B. Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4)    Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5)    Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6)    Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinaus gehenden Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

III.    RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen wie im Offert angeboten – ggf. zur Gänze oder zur Hälfte im voraus oder wie gesondert vereinbart, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

IV.    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1)    Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist wie im Offert angeboten – ggf. zur Gänze oder zur Hälfte im voraus oder wenn gesondert vereinbart innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
(2)    Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3)    Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4)    Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5)    Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

V.    ZAHLUNGSVERZUG

(1)    Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeiten der noch laufenden Aufträge einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2)    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung  weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3)    Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,– netto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

VI.    LIEFERZEIT

(1)    Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Ab- weichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.
(2)    Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka – Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3)    Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4)    Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(5)    Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

VII.    LIEFERUNG

(1)    Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2)    Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.

VIII.    SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

(1)    Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.
(2)    Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Telefonisch oder via E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z. B. telefonisch) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.
(3)    Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4)    Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

IX.    ANNAHMEVERZUG

(1)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

X.    BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

(1)    Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreif- Erklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2)    Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3)    Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei Monate.
(4)    Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(5)    Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(6)    Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(7)    Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(8)    Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(9)    Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(10)    Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(11)    Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechen- den Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(12)    Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
(13)    Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.

XI.    HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1)    Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Im unternehmerischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2)    Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung aus schließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(3)    Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast.
(4)    Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
(5)    Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

XII.    BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1)    Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Datenträger usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2)    Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3)    Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4)    Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5)    Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei gemäß ISO 15930-3 im PDF Format (möglichst PDF/X3), zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern. Anwendungsformate (z. B. InDesign, Quark, Photoshop, usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. elektronisch übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile). Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mit- gedruckt werden. Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ für Bilder und Texte; Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm); Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647; Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Daten zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(7)    Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

XIII.    AUFTRAGSUNTERLAGEN

(1)    Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2)    Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (alter Punkt 6 aus Art. XII) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3)    Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XIV.    LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN

(1)    Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Montagen, Druckformen, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2)    Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3)    Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Unternehmensgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4)    Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XV.    EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Platten, Matern, Stanzen und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers  von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

XVI.    URHEBERRECHT

(1)    Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und Leistungsschutz- rechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht- ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2)    Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3)    Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

XVII.    HAFTUNG DES MITTLERS

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherren zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherren zu überbinden.

XVIII.    EIGENTUMSVORBEHALT

(1)    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2)    Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des UGB sind: Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

XIX.    RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Klischees und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäߧ 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

XX.    NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XXI.    ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1)    Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2)    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers – das Handelsgericht Wien.
(3)    Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

XXII.    AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.


Ergänzung zur DSGVO ab 25.5.2018

Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen jeweils in der geltenden Fassung einzuhalten. Sofern im Auftrag personenbezogene Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer darauf hinzuweisen und mit der Druckerei DGS – Druck- u. Graphikservice GmbH eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abzuschließen. In diesem Zusammenhang sichert der Auftraggeber zu, zur Datenverarbeitung berechtigt zu sein und die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz der an den Auftragnehmer übermittelten personenbezogenen Daten einzuhalten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für sämtliche Ansprüche Dritter mit oder im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten schad- und klaglos zu halten.